Folge 27: Open Access: Die juristische Sicht

The Future is Open Science – Folge 27: Open Access: Die juristische Sicht

Audio

Dr. Doreen Siegfried
Leitung Marketing und Public Relations, ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft

Professor Dr. Alexander Peukert
Professur für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt internationales Immaterialgüterrecht, Goethe Universität Frankfurt am Main

[00:00:03] Doreen Siegfried:
Willkommen bei “The Future is Open Science”, dem Podcast der ZBW. Hier verraten Ihnen interessante Menschen aus dem Wissenschaftsbetrieb, wie sie in ihrer täglichen Arbeit Open Science voranbringen. Wir tauchen ein, in die Tiefen der Wissenschaftskommunikation im digitalen Zeitalter und verraten Ihnen handfeste Tipps und Tricks zu Open Science in der Praxis. Ich bin Doreen Siegfried und freue mich sehr, Host dieses Podcast zu sein.

[00:00:33] Doreen Siegfried:
Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von „The Future is Open Science“, dem Podcast der ZBW. Wir wollen heute sprechen über Open Access, und zwar aus juristischer Sicht. Wir wollen sprechen über Klagen, Gerichtsurteile und die Macht der Verlage. Und dazu habe ich mir Professor Dr. Alexander Peukert eingeladen. Ich stelle einfach mal kurz unseren Gast vor. Alex, du bist Jurist und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt im internationalen Immaterialgüterrecht an der Goethe Universität Frankfurt am Main. Das heißt, du beschäftigst dich in deiner Forschung mit den Rechten des geistigen Eigentums und insbesondere mit der Analyse von Konflikten, die sich am Ausbau dieser Schutzrechte entzünden. Und im Exzellenzcluster „Normative Ordnung“ hast du dich auch schon befasst mit Gemeinfreiheit, Zugangsrecht und dem Urheberrecht im Wandel des wissenschaftlichen Kommunikationssystems. Und insbesondere ging es auch um die rechtliche Implementierung von Open Access als Goldstandard wissenschaftlichen Publizierens. Das ist so korrekt, man könnte es so bei Wikipedia eintragen.

[00:01:50] Alexander Peukert:
Ja, Wikipedia. Genau. Aber es stimmt. Das ist richtig. Ich habe mich in der Tat seit einigen Jahren mit Open Access befasst, hauptsächlich aus der Perspektive des Urheberrechts und der Erkenntnis, dass eben wissenschaftliche Texte, aber auch Grafiken urheberrechtlich geschützt sind und damit das Urheberrecht ein Regime ist, das dem Open Access potenziell entgegensteht.

[00:02:19] Doreen Siegfried:
Ja, super. Ja, schön, dass du da bist. Dann starten wir mal. Die Open Access- Bewegung tritt ja jetzt mittlerweile seit über 20 Jahren dafür ein, dass überwiegend öffentlich geförderte wissenschaftliche Ergebnisse frei im Internet verfügbar sein sollen. Es ist also schon eine lange Zeit. Und diese Implementierung dieses Ideals stößt aber auf erhebliche Beharrungskräfte. Deshalb gehen öffentliche Forschungsförderer vermehrt dazu über, Wissenschaftler:innen zu Open Access-Publikationen zu verpflichten. Jetzt mal aus juristischer Sicht: Welche rechtlichen Maßnahmen wurden in der Vergangenheit ergriffen, um Open Access zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu küren? Was ist da der Hintergrund?

[00:03:04] Alexander Peukert:
Also zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, das wäre ja Gold Open Access. Das heißt, die Erstpublikation, die zitierfähige Primärpublikation, ist Open Access. Dahingehend wurden, meines Wissens nach, bisher keine gesetzlichen Regelungen getroffen, sondern, wenn überhaupt, gibt es Bemühungen, zumindest den grünen Open Access zu ermöglichen und potenziell sogar verpflichtend zu machen. Also, der grüne Open Access, für die Hörer, die da vielleicht nicht ganz so tief drinstecken, ist derjenige, der nachgeschaltet wird. Oder ein Preprint, das noch nicht den Zitierweisen entspricht bzw. der endgültig publizierten Fassung. Also Preprint oder Postprint, eine nachträgliche Veröffentlichung, die aber typischerweise, jedenfalls in den Geisteswissenschaften, auch nicht die Formatierung des Originalbeitrags aus dem Journal etwa trägt und damit zwar den Text wiedergibt, aber nicht eben die genaue Seitenzahl usw., wie es bisher weiterhin typischerweise zitiert wird. So, das ist der grüne Open Access. Aber der Goldstandard ist bisher nicht flächendeckend verpflichtend geworden. Wenn überhaupt, dann ist das der Fall im Rahmen von Drittmittelförderungen. Wenn das zur Bedingung einer Förderung gemacht wird, sozusagen als Vergabeklausel. Und dann wird das letztlich eine vertragliche Verpflichtung, die man da eingeht, bilateral zum Förderer. Und das ist dann natürlich punktueller als jetzt eine flächendeckende gesetzliche Regelung.

[00:04:59] Doreen Siegfried:
Okay, und wie erfolgreich sind diese vertraglichen Vereinbarungen?

[00:05:04] Alexander Peukert:
Empirische Erkenntnisse über den Erfolg dieser vertraglichen Vereinbarungen liegen mir nicht vor. Aber aus anekdotischen Erfahrungen und auch aus der sozusagen Erkenntnis, dass das jetzt der Standard ist der Drittmittelförderung, kann man sagen, dass dieser Weg erfolgreich war. Und die Drittmittelgeförderten doch dazu gebracht hat, ihre Inhalte öffentlich zugänglich zu machen mit den ganzen Nebeneffekten, dass eben Open Access-Journals entstanden sind, aber auch das Phänomen der Autorengebühren sich ausgebreitet hat, dass dann eben die Autoren sich in die Top Journals gewissermaßen einkaufen müssen. Hierfür werden dann wiederum Publikationsmittel zur Verfügung gestellt. Auch hier am Exzellenzcluster war das so. Und die Goethe Universität, genau wie viele andere Universitäten, hat da auch Fördertöpfe. Um eben den lokalen Autoren die besten Open Access-Journals zu ermöglichen. Das sind die Nebeneffekte dieser Umstellung, die läuft.

[00:06:14] Doreen Siegfried:
Das heißt, noch mal zurück: also, wenn ich Drittmittelgelder bekomme, wird ein kleiner prozentualer Anteil davon letztlich dafür zurückgelegt, dass ich die Forschungsergebnisse dann letztlich im Open Access zur Verfügung stellen kann.

[00:06:31] Alexander Peukert:
Richtig. Das wird typischerweise als Teil des Fördermittelbetrags schon ausgewiesen und ist dann auch entsprechend zu verwenden. Das hat den Zweck, eben mit dem Open Access nicht aus den hoch gerankten Journals herauszufallen, die möglicherweise nicht oder nicht vollständig Open Access sind. Und damit sind wir natürlich bei der Betrachtung der Gesamtveränderung der Lage. Die Verlage haben darauf reagiert, auf den Zug zu Open Access, haben Open Access ermöglicht, aber haben dies nicht selten gekoppelt mit der Aussage: „Nun ja, dann müssen wir an die Stelle der Abonnementgebühren eben die Autorengebühren setzen“ und haben so zum Teil ihr Refinanzierungsmodell umgestellt. Und das wird dann jetzt letztlich sozialisiert. Das zahlt dann letztlich der Förderer und hierzulande ist das typischerweise der Steuerzahler, der dann eben diese Publikationsgebühren zu tragen hat.

[00:07:43] Doreen Siegfried:
Wenn wir jetzt noch mal sozusagen auf die Gesetzeslage gucken: Was würdest du sagen, welche rechtlichen Maßnahmen müssten in Zukunft denn noch ergriffen werden, um da tatsächlich das Ganze sozusagen noch eine Stufe höher zu hieven?

[00:08:00] Alexander Peukert:
Hier stoßen wir tatsächlich – und da kommen wir vielleicht im Gespräch auch noch drauf – auf verfassungsrechtliche Hürden, die ich durchaus auch sehe. Also eine gesetzliche Verpflichtung aller öffentlich geförderten Wissenschaftler auf Gold Open Access, Stand heute, wäre auch meines Erachtens mit der Wissenschaftsfreiheit der Einzelnen in Forschung und Wissenschaft Tätigen nicht vereinbar. Denn die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht nur die Freiheit, was man erforscht und mit welchen Methoden man dies tut, sondern auch, wie und in welchem Format man das veröffentlicht. Ob, wie und in welchem Format. Also höchstproblematisch wäre ein Eingriff in die Freiheit, ob überhaupt veröffentlicht wird oder nicht. Aber das müsste man ja gar nicht unbedingt angreifen, sondern man könnte sagen, wenn sich ein Autor entscheidet, etwas zu veröffentlichen, dann muss das Gold Open Access sein. Das Problem ist jetzt, dass eben keineswegs in allen Disziplinen für sämtliche Publikationsformate bereits etablierte Open Access-Formen vorliegen. Also, das mag für den Scientific Article oftmals der Fall sein, in manchen Disziplinen. Aber in meiner Disziplin, der juristischen, sind die Open Access-Journals immer noch klar in der Minderheit. Und letztlich total marginalisiert, werden typischerweise wenig bis kaum wahrgenommen und von den Gerichten vor allen Dingen auch praktisch nicht zitiert. Und da wir so eine Grenzwissenschaft sind, die eben auch in die Praxis reinwirkt, ist das ein ganz schwerwiegender Punkt. Man will ja doch gelesen werden. Und wenn man das in der Juristerei möchte, dann muss man typischerweise in Verlagsprodukte, die von den Gerichten zur Kenntnis genommen werden. Also es ist nur das Beispiel juristischer Aufsätze und mit Monographien oder gar Kommentaren, die wir Juristen haben. Aber solche großen Publikationsprojekte gibt es ja auch in anderen geisteswissenschaftlichen Fächern, ist das noch schwieriger zu bewerkstelligen. Jetzt trage ich sehr viele Vorbehalte vor. Ich habe vor Jahren auch schon mir gedacht, „Ja, was müsste denn alles passieren, damit das Recht schließlich auch umstellt auf Gold Open Access?“. Und das bedeutet, es müssten Infrastrukturen hierfür wirklich für alle Disziplinen zur Verfügung stehen. Das Reputations- und Zitierregelwerk müsste auf Open Access eingestellt sein. Das ist es zum Beispiel in der Rechtswissenschaft, nur zum Beispiel in der Rechtswissenschaft, nicht. Man zitiert eben doch immer noch das Journal und die Buchseite, wie anno dazumal. Und das ist bisher jedenfalls flächendeckend nicht der Fall. Wissenschaftsadäquat – und das ist die verfassungsrechtliche Voraussetzung – wissenschaftsadäquat wäre eine Umstellung auf Gold Open Access verpflichtend nur, wenn eben die Publikationsformate und das Reputations- und Zitiersystem auch schon darauf eingestellt ist. An dem Punkt sind wir, meines Wissens, meines Erachtens, bisher nicht, jedenfalls nicht in den Geisteswissenschaften.

[00:11:33] Doreen Siegfried:
Ja, also mir ist auch nicht bekannt, dass in anderen Wissenschaften was Anderes, als der Impact Faktor letztlich zählt, am Ende des Tages.

[00:11:41] Alexander Peukert:
So, jetzt kann man natürlich den Impact Faktor auf Open Access-Journale reduzieren. Aber auch das ist nicht trivial, denn der Impact Faktor hängt ja nun doch nicht nur von der Homepage oder dem Label ab, sondern auch von den Reviewern, die da tätig sind usw. Also, das sind langfristige Veränderungen, die offensichtlich sehr viel langsamer ablaufen, als das viele erwartet hatten. Also ich beobachte das eben jetzt auch schon seit 20 Jahren und ich weiß noch, vor ungefähr, vor mehr als zehn Jahren sagte in Berlin, bei der Brandenburgischen Akademie, die sich damals auch schon Gedanken darüber machte, einer: „Na, in zehn Jahren ist das Thema sowieso vom Tisch. Dann sind wir umgestiegen.“ So, die zehn Jahre sind jetzt vorbei, aber wir diskutieren immer noch. Also das sind strukturelle, große Veränderungen. Und die Verlage, das kann man ihnen nicht verübeln, versuchen, diesen Prozess entweder aufzuhalten oder so zu gestalten, dass sie dabeibleiben. Und das ist natürlich, das kann man niemandem von vornherein verbieten. Aber da haben die Verlage durchaus auch Grundrechtspositionen und deswegen dauert das lange und bedarf letztlich eines wirklichen Mentalitätswandels unter der ganz großen Mehrheit der Wissenschaftler, die das dann eben, Open Access, als ihren Normalfall begreifen. Das ist aber bisher nicht der Fall.

[00:13:11] Doreen Siegfried:
Bleiben wir noch mal bei den Hürden. Also, wo gibt es denn juristische Hürden? Also, zum einen bezogen auf die Grundrechte der Verlage, von denen wir jetzt gerade schon gesprochen haben. Und zum anderen auch bezogen auf die Rechte der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen.

[00:13:26] Alexander Peukert:
Also, die Verlage haben Eigentumsrechte an den Inhalten, die sie bereits publiziert haben. Also dass man sozusagen rückwirkend ganze Jahrgänge oder Zeitschriften verpflichtend Open Access stellt, wäre prima facie eine Verletzung des Eigentumsrechts dieser Verlage. Die haben urheberrechtlich die Nutzungsrechte erlangt. Das ist also juristisch, meines Erachtens, nicht möglich. Sie haben des Weiteren die Berufs- und unternehmerische Freiheit. Das heißt, man kann ihnen auch nicht verbieten, Subskriptionsmodelle oder Autorenmodelle aufzusetzen, die von der Wissenschaft angenommen werden. Wenn es nun eben so ist, dass der Beck-Verlag eine große gute Datenbank hat, die geschlossen ist und Geld kostet und die Wissenschaftler publizieren dort und fragen auch die Abonnements nach. Dann ist das eine mögliche Lösung, die nicht nur legal ist, sondern den Schutz der Berufs-und unternehmerischen Freiheit genießt. Und für die Wissenschaftler hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass es hier die Wissenschaftsfreiheit vornehmlich ist, eben die Freiheit zu entscheiden, wo und wie publiziert wird. Da kommen wir vielleicht gleich auch noch mal ein bisschen im Detail drauf. Hier ist es weniger,  meines Erachtens, die Eigentumsfreiheit. Denn die Eigentumsfreiheit ist eben eine, die auf Geld letztlich abzielt. Und hier würde ich sagen, sind die öffentlich finanzierten Wissenschaftler doch primär darauf angewiesen, dass sie ihr Entgelt bekommen, als Arbeitnehmer oder sogar Beamte und ihren Dienstpflichten nachkommen. Und wenn sie dies tun, dann ist jedenfalls das vermögensrechtliche Interesse an diesem Output relativ geringfügig. Also da würde ich der wissenschaftsadäquaten Ausgestaltung des ganzen Systems den Vorrang geben. Wenn wir die Infrastrukturen hätten für Open Access, dann können die Angestellten und Beamten nicht sagen, nun, aber jetzt ist hier mein geistiges Eigentum die große Bremse. Das würde mir dann nicht mehr genügen. Aber wie gesagt, an dem Punkt sind wir nicht.

[00:15:43] Doreen Siegfried:
Ja, okay. Noch mal für mich zum Verständnis. Was hat denn der Gesetzgeber eigentlich jetzt genau getan, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Open Access problemlos umsetzen können? Eigentlich doch jetzt nicht viel oder? Wie siehst du das?

[00:15:58] Alexander Peukert:
Also der Gesetzgeber hat … Gesetzgeber – die Regelsetzer nennen wir sie mal.  Also etwa die DFG, die stellen Förderungen zur Verfügung, Open Access durchzuführen, auch infrastrukturelle Förderungen. Repositorien wurden aufgestellt usw. Das gibt es ja schon seit vielen Jahren. Im Übrigen ist es eben, das muss man auch immer sehen, die Entscheidung des einzelnen Autors, was nun gewählt wird. Also ob man in das geschlossene Journal geht oder in das Offene. Ob man das Buch dem Universitätsverlag gibt oder Cambridge University Press. Das ist die Entscheidung des einzelnen Autors. Und diese Freiheit wird sowohl vom Urheberrecht als auch von der Wissenschaftsfreiheit geschützt. Und da kann der Gesetzgeber eben nur schwer ran. Ich halte diesen individuellen Ansatz auch ohne Zweifel für den richtigen, denn er wird eben über die Zeit dasjenige doch zeigen, was als Kommunikationsmedium am besten funktioniert. Da kann man letztlich nur Impulse setzen jetzt von der öffentlichen Hand. Jedenfalls hat der Gesetzgeber auch bereits vor einigen Jahren das Urheberrecht als Hemmschuh etwas kleiner gemacht. Und zwar ist geregelt worden, dass Autoren, die einem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben, nach einer Embargofrist von zwölf Monaten, die Publikation im grünen Open Access doch freischalten können, das zwingende Zweitveröffentlichungs- oder Zweitverwertungsrecht im Paragraf 38 Absatz vier Urheberrechtsgesetz. Also, man begibt sich nicht aller seiner Urheberrechte, wenn man einen Verlagsvertrag abschließt. Also 38, Paragraph 38 (4) gewährt den Autoren ein zwingendes Zweitverwertungsrecht. Dieses Zweitverwertungsrecht kann auch nicht abgewählt werden. In einem Verlagsvertrag, also, wenn etwa ein britischer Verlag dann die Geltung englischen Rechts vereinbart, dann können Wissenschaftler, die in Deutschland ansässig sind, trotzdem sich auf dieses Zweitverwertungsrecht berufen. Also jedenfalls kann sich jeder, der als Wissenschaftler in Deutschland ansässig ist, an etwa einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung sich auf dieses Zweitnutzungsrecht berufen. Selbst wenn in dem Verlagsvertrag das etwa englische oder kalifornische Recht gewählt worden ist, das ein solches Zweitverwertungsrecht nicht kennt.

[00:19:11] Doreen Siegfried:
Also, ich fasse noch mal zusammen. Das heißt, wenn ich sozusagen als Wissenschaftler:in an einer deutschen Institution tätig bin, kann ich, egal bei welchem Verlag ich veröffentlicht habe, nach zwölf Monaten mein Paper einfach teilen, online stellen, in ein Repository einstellen, auf meine Website, wie auch immer.

[00:19:34] Alexander Peukert:
Richtig. Wobei noch immer jedenfalls gerichtlich ungeklärt ist, ob diese Norm nun wirklich auf sämtliche Hochschulangehörigen Anwendung findet oder nur auf solche, die an reinen Forschungsinstitutionen tätig sind. Die Verlage machen teilweise geltend, diese Normen begünstigen nur Angestellte bei Max-Planck-Instituten oder Fraunhofer. Nicht aber Personen wie mich, die an grundständig finanzierten Hochschulen tätig sind. Aber die richtige Auslegung, die inzwischen wohl vielleicht sogar die herrschende Meinung ist, sagt: „Nein, alle, die öffentlich finanziert Forschung betreiben, sind, können sich auf dieses Zweitverwertungsrecht berufen.“

[00:20:19] Doreen Siegfried:
Ja, okay. Bleiben wir mal bei diesem Thema Zweitverwertungsrecht. Also, du hast ja gerade gesagt, das Urheberrechtsgesetz wurde vor ja zehn Jahren, ja ziemlich genau zehn Jahren, sozusagen erneuert oder aktualisiert. Das hat ja dazu geführt, dass in der Vergangenheit einige Bundesländer, wie zum Beispiel Baden-Württemberg, die Situation für sich genutzt haben, um ihre Hochschulangehörigen, sozusagen per Dienstanweisung, zu genau einer solchen Zweitveröffentlichung zu verpflichten. Wie ist da deine Einschätzung? Hat das funktioniert? Ist das juristisch korrekt? Dürfen Länder das? Und wenn ja, warum machen das nicht alle?

[00:21:04] Alexander Peukert:
Da muss ich vorausschicken, dass ich an dieser Geschichte beteiligt bin. Als Prozessvertreter der Universität Konstanz. Und insofern bin ich hier nicht unbeteiligt. Das sollten die Hörer wissen. Aber worum geht es in der Sache? Ich denke, das kann ich so objektiv wie möglich schildern. Baden-Württemberg hat ebenfalls vor einiger Zeit in seinem Landeshochschulgesetz eine Regelung erlassen, die ich zumindest teilweise noch mal langsam vorlesen kann. Demnach sollen die baden-württembergischen Hochschulen ihre Angehörigen durch Satzung verpflichten, das eben besprochene Zweitverwertungsrecht wahrzunehmen. Und zwar im Hinblick auf alle Aufsätze. Nur Aufsätze, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden sind. Und die Satzung soll dann auch Ausnahmen von dieser verpflichtenden Wahrnehmung des Zweitverwertungsrechts regeln. Nur die Universität Konstanz hat eine solche Satzung erlassen. Die existiert dort. Nach Erlass dieser Satzung ist es dann aber zu einer Klage von Angehörigen der Universität Konstanz gekommen, die beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim anhängig war. Und mit der geltend gemacht wurde, dass die Satzung auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht und deswegen auch nichtig ist. Und die Argumente waren mehrere. Zum einen sei das Land gar nicht zuständig, können wir gleich noch was dazu sagen. Zum Zweiten sei es eine Verletzung der Eigentumsfreiheit, dazu habe ich schon ein bisschen was gesagt, und auch eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit vor allen Dingen. Die Universität Konstanz praktiziert diese Satzung, meines Wissens nach, seither nicht. Das ist also sozusagen anhängig. Das Verfahren ist auch anhängig und liegt jetzt bereits seit fünf Jahren beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Frage: War das Land überhaupt zuständig, eine solche Regelung zu erlassen oder hätte das der Bund machen müssen? Kann ich auch gleich noch was dazu sagen. Und nach meiner Kenntnis hat kein anderes Bundesland, geschweige denn eine Hochschule, eine solche Regelung erlassen, in der eben die Angehörigen zur Nutzung des Zweitverwertungsrechts verpflichtet werden. Wohlgemerkt nur für Aufsätze, nicht für Monografien, Kommentare, große Enzyklopädien oder sonst was. Ja, genau. Also das ist jetzt praktisch alles in einer Warteposition für den Ausgang dieses Verfahrens, das wahrscheinlich, auch wenn das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, noch länger anhängig sein wird.

[00:24:15] Doreen Siegfried:
Und jetzt muss ich mal als Nichtjuristin fragen: Warum liegt das da jetzt seit fünf Jahren? Was wird da so lange jetzt geprüft?

[00:24:23] Alexander Peukert:
Die Frage kann ich zumal als Beteiligter nicht beantworten.

[00:24:27] Doreen Siegfried:
Ach so, okay.

[00:24:29] Alexander Peukert:
Das weiß ich nicht. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat im September 2017, also vor mehr als fünf Jahren, eine sogenannte konkrete Normenkontrolle nach Karlsruhe geschickt und das Verfassungsgericht eben letztlich gefragt, ob das Land die Zuständigkeit hat, eine solche Regelung zu erlassen. Oder ob es sich nicht um eine Materie des Urheberrechts handelt, für das der Bund, die Bundesregierung und der Bundestag mit dem Bundesrat zuständig ist, nach dem Grundgesetz, nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes. Das heißt, in Karlsruhe hängt nur die Kompetenzfrage, noch nicht die inhaltliche Frage, ob denn eine solche Verpflichtung mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist.

[00:25:29] Doreen Siegfried:
Oh ha. Okay. Hat denn das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe jetzt sozusagen eine riesige Chance verpasst, den Rahmen für grundlegende Fragen von Open Access, elektronischem Publizieren, Urheberrecht usw. abzustecken? Kannst du dazu was sagen?

[00:25:47] Alexander Peukert:
Nein, dazu kann man nichts sagen, weil eben noch keine Entscheidung ergangen ist.

[00:25:52] Doreen Siegfried:
Okay, jetzt geht es erst mal um Kompetenzzuschreibung. Ja. Okay.

[00:25:57] Alexander Peukert:
Ja. Es kann sein, dass sich die Antwort auf die reine Kompetenzfrage beschränkt. Es ist aber auch möglich, dass weitergehende Ausführungen, auch zur materiell rechtlichen Verfassungsgemäßheit, gemacht werden. Aber alles, was ich weiß, ist, dass seit mehr als fünf Jahren in dieser Angelegenheit keine Entscheidung ergangen ist. Und ja. Also das ist jedenfalls eine interessante Geschichte, die nicht dazu beiträgt, dass Open Access schneller etabliert wird.

[00:26:41] Doreen Siegfried:
[lacht] Ja, ich verstehe. Nun gibt es ja, ich sage mal, jetzt gibt es ja an vielen Universitäten… Na, viel ist vielleicht übertrieben. Es gibt an ersten innovativen Universitäten, Konstanz auch dabei, so Open Access, Open Science, besser gesagt, Open Science-Policies, Open Science-Leitbilder und andere Policy Papers usw. Das heißt, die können jetzt gar nicht ihre jeweiligen Beschäftigten verpflichten. Aber sie können ja theoretisch die Leute herzlich dazu einladen und immer wieder darüber informieren, dass sozusagen dieses Recht besteht. Weil meines Wissens, also ich kann jetzt nur von den Wirtschaftswissenschaften sprechen, dass es dieses Recht gibt, nach zwölf Monaten sozusagen „freie Fahrt voraus“: ihr könnt alles teilen. Dass Autor:innen das haben, ist glaube ich den meisten nicht bekannt.

[00:27:34] Alexander Peukert:
Ja richtig. Vielleicht ist ja unser Gespräch auch mal eine Möglichkeit, sozusagen die Realität der Open Access-Politik ein bisschen zu beleuchten. Aus einer Warte, die eben aus sozusagen einem ganz konservativ skeptischen Lager. Und das ist das Juristenlager. Also die Goethe Universität ist ebenfalls gerade dabei, endlich eine solche Open Access-/ Open Data-Strategie überhaupt zu erstellen. Und das wird gegenwärtig auch bei uns im Fachbereich diskutiert. Und da prallen bereits die, sagen wir mal, konservativ zurückhaltenden Auffassungen auf eher aufgeschlossene Meinungen. Da entwickelt sich bereits ein Diskurs, der wohl darauf hinausläuft, dass es auf gar keinen Fall irgendwelche Verpflichtungen geben darf und eben höchstens Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden, deren Nutzung dann empfohlen wird. Aber der Umstand, dass die Goethe Universität Frankfurt am Main mit dieser Diskussion im Jahr 2023 in den Fachbereichen ist, zeigt ebenfalls, dass die Entwicklung langsam vonstattengeht.

[00:28:52] Doreen Siegfried:
Ja, nur noch 20 Jahre. [lacht] Okay. Das heißt, Drittmittelgeber, wir hatten ja vorhin schon über die DFG gesprochen… Ich weiß, dass die EU in ihrer Drittmittelvergabe da auch relativ fordernd ist, was das Thema betrifft. Die dürfen letztlich Wissenschaftler:innen dazu verpflichten, wenn sie sagen, ihr bekommt unser Geld und das sind die Regeln. Und wir erwarten als Gegenleistung, dass ihr das entsprechend auch veröffentlicht. Warum darf dann eine Uni, die ja ihre Leute auch bezahlt, warum darf die die nicht verpflichten?

[00:29:31] Alexander Peukert:
Das ist eine sehr gute Frage, die man in zweierlei Weise beantworten kann. Erstens könnte man beginnen, Zweifel an diesen Vergabekautelen zu bekommen und sich eben zu fragen, „Moment mal, bloß weil ich hier Drittmittel für letztlich doch freie Forschung – natürlich thematisch irgendwie festgelegt, aber doch freie Forschung, die den Forschungsidealen entsprechen soll – mit Drittmitteln unternehme, werde ich auf Open Access gezwungen. Während ich für meine sonstigen Projekte da frei bin.“ Das ist die eine Variante. Man könnte jetzt Zweifel an diesen Kautelen bekommen. Umgekehrt könnte man eben sagen, wenn Drittmittel mit dieser Verpflichtung verbunden werden dürfen, dann darf es auch die grundständige Forschung. Der Unterschied ist, dass es bei Drittmitteln um eine Art vertragliche bilaterale Vereinbarung geht, in einem bestimmten Rahmen, während die grundständige Forschung eben nur den allgemeinen Pflichten des Hochschulrechts unterliegt, dass aus besagten Gründen entsprechende Verpflichtungen nicht enthält. Also könnte man die an dieser Diskussion auch einmal beobachten, welchen Einfluss die Drittmittelvergabe und die ganze Drittmittelpolitik auf die Wissenschaft hat. Je größer das Drittmittelsystem ist, desto größer ist auch das Open Access-System. Und je stabiler und resilienter sich die grundständige Forschung zeigt, desto größer können die Beharrungskräfte im herkömmlichen Verlagssystem bleiben. Das ist eigentlich auch ein Element der Drittmittelforschung. Also Drittmittelförderung beeinflusst nicht nur die Felder, die beforscht werden, sondern eben mit dieser Verpflichtung auch die Art und Weise, wie das dann kommuniziert wird.

[00:31:36] Doreen Siegfried:
Ja, okay. Jetzt gibt es ja, wie gesagt, ich bin keine Juristin, es gibt das Hochschulrecht, es gibt das Dienstrecht und das Wissenschaftsverbreitungsrecht. Warum zählt dann dieses ganze Thema Publikationen, Open Access nicht dazu? Warum wird hier immer das Urheberrecht herangezogen?

[00:31:58] Alexander Peukert:
Das ist umstritten. Ich vertrete die Auffassung, dass unser Thema in das Wissenschaftsrecht gehört. Und unter der Überschrift verhandelt werden sollte: „Wie sieht ein wissenschaftsadäquates Publikationssystem aus?“. Ich würde sagen, ein wissenschaftsadäquates Publikationssystem sollte Open Access sein. Das ist sehr voraussetzungsreich, aber man sollte sich dorthin bewegen. Das wird ja seit längerem versucht. Die Kläger im Konstanzer Verfahren und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erzählen die Geschichte und beschreiben sie und konstruieren sie als eine urheberrechtliche Thematik. In dem Sinne, dass es um das geistige Eigentum der Wissenschaftler geht. Um Texte, die ihnen gehören als den Urhebern und über die sie als Urheber entscheiden können, in jeder Weise frei. Und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim sagt, die Verpflichtung, die das Land Baden-Württemberg oder die Vorschrift, die das Land Baden-Württemberg erlassen habe, sei eine Regelung des Urheberrechts. Weil es bei der Veröffentlichung ja immer, jedenfalls in aller Regel, um urheberrechtlich geschützte Inhalte gehe. Den Urhebern stehe ein Veröffentlichungsrecht nach Urheberrechtsgesetz zu. Und also werde hier doch eigentlich Urheberrecht geregelt und das sei die Materie, für die ausschließlich der Bund zuständig sei. Das ist die Frage, die Karlsruhe entscheiden soll und entscheiden wird. Und es bleibt abzuwarten, wie das Gericht dies sieht. Ich bin der Meinung, das Urheberrecht, wenn man die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wenn man die übernimmt, dann sagt man letztlich, das Urheberrecht ist so eine Art Supermaterie. Alles, was irgendwie urheberrechtlich geschützte Inhalte betrifft und irgendwo geregelt ist, gehört ins Urheberrechtsgesetz. Da nun aber praktisch alle Kommunikationen in irgendeiner Weise urheberrechtlich geschützt ist, würde das sehr, sehr weit gehen. Und der Landesgesetzgeber hat das eben auch als Materie der Dienstpflichten von Hochschulangehörigen gesehen. Nur um die geht es ja. Es geht ja nicht zum Beispiel um die freien Forscher, die außerhalb von Hochschulen tätig sind, und hat es deshalb ins Hochschulrecht geschrieben. Aber eben, das ist hoch umstritten und noch nicht entschieden.

[00:34:48] Doreen Siegfried:
Okay. Na ja, wir bleiben dran. Das ist ja sehr interessant. Noch mal zu den Verpflichtungen. Wir sprachen ja schon über den grünen Weg, über den goldenen Weg. Dann gibt es ja auch noch Diamant. Welche Verpflichtung, mal angenommen, das ist dann irgendwann mal entschieden und man weiß, wer, wen, wozu verpflichten darf. Welche Verpflichtung wäre denn deiner Meinung nach sinnvoll? Grün oder Gold?

[00:35:08] Alexander Peukert:
Also im Augenblick, wie bereits gesagt, aufgrund fehlender Infrastrukturen, jedenfalls in meinem Fachgebiet, aber ich denke auch in anderen Disziplinen würde nur Grün funktionieren. Gold wäre dann anzustreben. Und hier sehe ich ganz klare Versäumnisse, auch im Wissenschaftssystem. Wenn man Open Access möchte, dann müsste man zum Beispiel die Zitierregeln auf Open Access einstellen. Und das ist eben … dafür eignet sich der grüne Open Access eben oftmals nicht. Wenn die Fassungen eines Textes sich noch verändern im Review-Verfahren, dann möchte man den nicht zitieren und dann wird das immer sozusagen ein unzureichendes und unzuverlässiges Referenzwerk sein. Und möglicherweise sollte man jetzt auch mal die Diskussion beginnen, ob es sich überhaupt lohnt, eine Verpflichtung sozusagen auf Grün einzunehmen, wenn das sowieso nicht zitiert wird und stattdessen aus diesen rechtlichen Druckmechanismen rausgehen und das System von unten heraus umstellen durch neue Zitierregeln usw. Aber das ist auch sozusagen sehr langwierig. Also kurz und gut, ich würde sagen, gegenwärtig kann nur eine Verpflichtung auf grünen Open Access sinnvoll sein. Und zwar auch nur für Artikel, nicht für Monographien oder Sammelwerke, Kommentare und ähnliches. Eine Verpflichtung auf Gold Open Access ist meines Erachtens derzeit mit der Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar.

[00:36:57] Doreen Siegfried:
Ja, okay. Muss denn die Wissenschaftsfreiheit bezogen auf das Thema Open Access neu gedacht werden?

[00:37:02] Alexander Peukert:
Nein. Aber es ist fraglich und in dem Verfahren, das anhängig ist, auch streitig, ob die Wissenschaftsfreiheit auch die Freiheit umfasst, zu sagen, „Ich habe meinen Artikel im geschlossenen Journal XY veröffentlicht und ich möchte nicht, dass dieser Text unverändert eins zu eins, aber ohne die Formatierung, irgendwie im Internet verfügbar ist.“ Das wird vorgetragen, es gehöre zur Freiheit jedes Wissenschaftlers, zu sagen, „Ich möchte nicht frei im Internet gefunden werden können mit meinen Inhalten.“ Begründung, das sei nicht der Kommunikationskontext, für den das Werk vorgesehen sei. Dort könne es ja jeder lesen und vor allen Dingen missverstehen und auch vielleicht missbräuchlich nutzen. Die Veröffentlichung sei für die wissenschaftliche Community vorgesehen und die werde über die entsprechenden Zeitschriften angesprochen und auch vollständig erreicht, jedenfalls über die Bibliotheken.

[00:38:20] Doreen Siegfried:
Ich wollte gerade sagen, wenn ich aber irgendwas missbräuchlich nutzen wollte, muss ich ja nur in die nächstbeste Universitätsbibliothek gehen. Besorg mir einen Ausweis, kopiere mir dieses Werk und fertig ist. Ja. Okay.

[00:38:35] Alexander Peukert:
Ich bin voreingenommen. Aber ich würde auch gern noch den Satz hinterherschicken, dass ich der Meinung bin, dass das eine überzogene Lesart der Wissenschaftsfreiheit ist. Es ist meines Erachtens nicht von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt, einerseits zu publizieren, aber dann zu sagen, „Lesen darf das nur X, Y und Z.“ Wissenschaft ist ein offener Kommunikationsprozess. Die Wissenschaftsfreiheit kann von jedermann geltend gemacht werden. Der muss nicht irgendwie Hochschullehrer, wissenschaftlicher Mitarbeiter …

[00:39:09] Doreen Siegfried:
[lacht]

[00:39:09] Alexander Peukert:
…oder auch nur Hilfskraft sein. Das kann jeder Mann und jede Frau und jeder. Und das ist völlig, meines Erachtens, am Gedanken der Wissenschaftsfreiheit als offener, als offene Suche nach der Wahrheit vorbei, zu sagen, die Wissenschaftsfreiheit deckt auch sozusagen das Recht gegen das Internet ab.

[00:39:32] Doreen Siegfried:
[lacht]

[00:39:34] Alexander Peukert:
Das kann man dann auch irgendwie auf die allgemeine Handlungsfreiheit oder so stützen, aber nicht auf die Wissenschaft. Das ist meine Meinung, ist aber umstritten. Ist umstritten und ungeklärt.

[00:39:44] Doreen Siegfried:
Ja, okay [lacht]

Wir sprachen jetzt ja natürlich die ganze Zeit über Open Access, also den freien Zugang zur Publikation. Und es gibt ja diese Diskussion, wie wir jetzt gehört haben [lacht] bzw. auch am eigenen Leibe schon oft erfahren haben, schon seit vielen, vielen Jahrzehnten. Welche Konsequenzen könnten diese Diskussionen haben für Forschungsdaten?

[00:40:08] Alexander Peukert:
Ja, sie lehren zweierlei. Erstens lehren sie, dass auch Forschungsdaten möglichst offengelegt sein sollten. Obwohl, und das ist auch jetzt aus disziplinären Gründen wieder etwas relativ Fremdes für mich, es Gründe geben kann, zumindest vorübergehend solche Daten nicht zugänglich zu machen. Aber grundsätzlich bin ich der Meinung, dass man das auf die Forschungsdaten übertragen können soll. Die zweite Lehre aus der Open Access-Diskussion ist: das kann lange dauern.

[00:40:45] Doreen Siegfried:
Ja. [lacht]

[00:40:45] Alexander Peukert:
Auch hier kann ich leider wieder die Goethe Universität, der ich natürlich herzlich verbunden bin, nennen. Denn wir hatten kürzlich ein Projekt, bei dem auch Daten angefallen sind und deren Publikation gestaltete sich als schwierig bzw. am Ende haben wir doch eine andere Lösung gefunden. Mein Eindruck ist, dass man, jedenfalls stellenweise, hier noch an einem sehr viel früheren Entwicklungsschritt ist. Aber wie gesagt, würde ich es, bin ich der Meinung, dass das für Forschungsdaten gelten sollte. Und dort sind dann auch die von mir geschilderten Erwägungen zum Urheberrecht nochmal deutlich schwächer, wenn überhaupt vorhanden. Jedenfalls haben wir es da nicht mit einer persönlichen geistigen Schöpfung zu tun, die man nun hier vortragen kann, um eine Veröffentlichung dieser Daten zu verhindern.

[00:41:45] Doreen Siegfried:
Ja, ja, okay. Wir sprachen ja jetzt schon über die ganz Verwegenen, die, wenn sie unbedingt ein Paper haben wollen, auch ohne Internet klarkommen und in eine Bibliothek gehen, eine mit Regalen und Büchern usw. Also sprich, wenn es darum geht, hürdenlos und kostenlos an Forschungsergebnisse ranzukommen von Kolleginnen und Kollegen, dann finden Wissenschaftler:innen ihre Wege. Und ein Weg, wo es dann doch wieder das Internet braucht, ein Weg ist ResearchGate. Und jetzt haben die Verlage, allen voran Elsevier, dieses Jahr, also 2022, erfolgreich gegen ResearchGate geklagt. Im Urheberrechtsstreit hat das Landgericht München den Betreibern von ResearchGate das zugänglich machen verlagsgebundener Fachartikel über ResearchGate untersagt. Was ich mich jetzt frage: Warum muss jetzt eine Plattform wie ResearchGate für die Einhaltung von Gesetzen sorgen? Warum müssen es nicht die Wissenschaftler:innen selbst tun?

[00:42:50] Alexander Peukert:
Die Betreiber von Plattformen, früher hat man eher von Host Providern gesprochen, die also fremde Inhalte speichern, sind seit jeher verpflichtet, rechtswidrige, urheberrechtswidrige Inhalte zu löschen. Wenn sie auf einen solchen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wurden. Das ist das berühmte Notice and take down, was seit 20 Jahren von YouTube und auch letztlich wohl ResearchGate praktiziert worden ist. Im deutschen Recht hat man das bisher immer Störerhaftung genannt. Da ist ein Störer, der trägt zu dieser Rechtsverletzung bei. Denn wenn es die Plattform nicht gäbe, könnte dann eine öffentliche Zugänglichmachung nicht erfolgen. Und dieser Inhalt, für den keine Rechte beim Autor liegen, sondern beim Verlag, der wäre nur über die Verlagsseite zugänglich. Also diese Dienstebetreiber trifft eine mittelbare Verantwortlichkeit, das war schon immer klar. Aber in den letzten, sagen wir mal fünf Jahren hat sich das EU-Recht dahin entwickelt, dass solche Dienstebetreiber, wie YouTube, aber auch ResearchGate, sogar als Täter haften. Dass denen also die Uploads der Nutzer zugerechnet werden und man sagt, sie selbst sind unmittelbar verantwortlich für die Inhalte, die auf die Plattform hochgeladen werden und urheberrechtsverletzend sind. Bei ResearchGate geht es um Uploads durch den Autor selbst oder Dritte, für die aber die ausschließlichen Rechte bei einem Verlag liegen, der hierzu zum Upload auf ResearchGate nicht zugestimmt hat. Bei YouTube und anderen Social Media-Plattformen geht es zum Teil um Upload von Inhalten, für die nie eine Lizenz erteilt worden ist. Bei ResearchGate geht es speziell um die Inhaberschaft auf Verlagsseite, deswegen Elsevier als Kläger. Und da wird, gibt es eben jetzt verschiedene Fallgruppen, wo gesagt wird, wenn sich eine Plattform besonders ignorant gegenüber diesen Urheberrechtsverletzungen zeigt, also keine Take down-Verfahren hat, keine Filterdurchsuchungsmechanismen anbietet oder sogar aktiv an der Urheberrechtsverletzung mitwirkt, indem es die Plattform so gestaltet, dass Rechtsverletzungen gefördert werden, dann haften die Täter. Und das hat das Landgericht München im Januar 22 vor einem Jahr jetzt entschieden, dass ResearchGate in diesem Sinne aktiv an diesen Rechtsverletzungen mitwirkt, die Plattform so gestaltet hat, dass Rechtsverletzungen gewissermaßen herbeigeführt werden. Durch die Ausgestaltung, dass man zum Teil offenbar Autoren anspricht, „Hier gibt es ein Paper. Wollen Sie das nicht bei uns einstellen?“, dass man das durchsuchbar macht und auch Links auf „Get the full paper“ usw. hinzufügt. Die verschiedenen Features von ResearchGate sind vom Landgericht München dann so aufgefasst worden, dass die Plattform darauf angelegt ist, möglichst viele wissenschaftliche Publikationen auf die Plattform zu bekommen. Ungeachtet dessen, dass jeder weiß, dass in sehr vielen Fällen die Rechte beim Verlag liegen, der Verlag aber an diesem Ablauf nicht beteiligt ist. Und da hat das Landgericht München gesagt, dann haftet ResearchGate täterschaftlich und muss auch Schadensersatz bezahlen. Was natürlich zur Folge hat, dass die Plattform letztlich durchlizensiert wird. Das heißt, große Paketverträge mit Verlagen schließen müsste…

[00:47:00] Doreen Siegfried:
Ach so, okay.

[00:47:01] Alexander Peukert:
…wonach dann eben Lizenzgebühren gezahlt werden, je nachdem, ob und wie viele Inhalte aus dem entsprechenden Verlagshaus auf der Plattform sind. Und das ist eine ganz parallele Entwicklung, wie bei YouTube und anderen, sagen wir mal Video- und sonstigen Sharing-Plattformen, die eben durch die jüngsten Gesetzesänderungen auch zu praktisch durchlizensierten Diensten gemacht werden. Wo eben mehr als 80 % letztlich schon lizenziert sind, Inhalte. Da können dann zwar die Nutzer etwas hochladen, aber was da hochgeladen wird, also irgendwie Musik oder so, dafür hat die Plattform eine Lizenz. Und dann sehen die Algorithmen: „Ah, da ist dieser Song“. Und dann fließen wieder bestimmte Beträge an den Rechtsinhaber.“ Das ist also eine algorithmische Abwicklung, die dann gemacht wird. Und darauf könnte es, könnte es bei ResearchGate auch hinauslaufen, obgleich das eben nur eine erstinstanzliche Entscheidung ist, die man sicherlich auch kritisieren kann. Und auch hier bleibt abzuwarten, wie dann am Ende der Bundesgerichtshof oder der Gerichtshof der Europäischen Union das sehen werden, wenn das weitergeht.

[00:48:15] Doreen Siegfried:
Ja, okay. Das heißt, das Zweitverwertungsrecht kommt hier nicht zum Tragen. Wir hatten ja vorhin gesagt, als Autorin kann ich nach einem Jahr, kann ich mit dem Artikel loslaufen.

[00:48:29] Alexander Peukert:
Achtung: mit dem Artikel, aber auf gar keinen Fall in der originalen Formatierung. Also das PDF…

[00:48:36] Doreen Siegfried:
Okay, das PDF.

[00:48:37] Alexander Peukert:
…das Verlags-PDF auf gar keinen Fall. Und das ist eben die Schwäche dieses Zweitverwertungsrechts und des grünen Open Access.

[00:48:44] Doreen Siegfried:
Ja, okay, dann klappt das mit dem zitieren wieder nicht.

[00:48:46] Alexander Peukert:
Ja, weil das die Version ist, die sozusagen gebraucht wird, um es in der Fußnote zu zitieren. Und wenn ich auf ResearchGate aber dann die Verlagsversion habe, dann ist das nie von 38 (4) gedeckt. Und dann liegen die Rechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den Verlagen, weil in den Verlagsverträgen, die ich kenne, auch mit englischen Verlagen ist es so, dass zwar einem eine PDF- Version zur Verfügung gestellt wird und die darf man auch per Mail weiterleiten, aber auf gar keinen Fall darf man das eben auf so offene Dienste einstellen. Das wird dort nicht gestattet.

[00:49:30] Doreen Siegfried:
Okay, das heißt, ich darf es auch nicht in der Verlagsversion, in dem Verlagslayout, auch nicht auf meiner eigenen Homepage teilen.

[00:49:38] Alexander Peukert:
Nicht ohne, dass der Verlag mir das gestattet hat, dass ich mir das vorbehalten habe. Das ist wichtig.

[00:49:43] Doreen Siegfried:
Okay. Aber das heißt, ich könnte ja sozusagen einfach eine andere Version erstellen, mit einer anderen Schriftart, einer anderen Farbe und unten reinschreiben: „In der Originalversion ist das eigentlich hier Seite 538. Wenn ihr es zitieren wollt, dann…“

[00:49:58] Alexander Peukert:
Ja. Also das sind dann aber schon fortgeschrittene Erwägungen, dass man da sozusagen ein blankes Word-Dokument macht und die Seitenumbrüche da reinschreibt. Das könnte wohl gehen, ist so ein Graubereich. Aber das ist so aufwendig, dass es nicht praktisch relevant.

[00:50:13] Doreen Siegfried:
Das macht niemand.

[00:50:13] Alexander Peukert:
Das würde keiner machen und das macht auch keiner. Meines Wissens bemüht sich die Universitätsbibliothek Konstanz auch schon in diese Richtung, da sozusagen selbst die Dokumente zu finden und dann sozusagen eigene Versionen, die nicht verlagsentsprechend sind, herzustellen. Aber das ist sehr aufwendig und bedarf eines großen Einsatzes. Das Problem bei ResearchGate sind die Verlagsversionen.

[00:50:38] Doreen Siegfried:
Ja, ja, verstehe. In der Klage Elsevier gegen ResearchGate wurde ja auch angeführt, dass ja nur ein Autor oder eine Autorin von mehreren, angenommen es waren jetzt drei Personen, die den Artikel verfasst haben, den Vertrag unterschrieben hätte. Und Elsevier könne also sein Rechteerwerb gar nicht nachweisen. Ist denn hier auch eine Änderung der Gesetzeslage notwendig?

[00:51:03] Alexander Peukert:
Nein. Also die sozusagen Berechtigungen des Verlags, alle Rechte erworben zu haben, eine vollständige Rechtekette zu haben, die ist oft umstritten. Und wenn man das wirklich bestreitet, wie in diesem Fall und dann der Verlag nachweisen muss, von allen Autoren die Rechte zu haben, dann zeigt sich oft, dass das gar nicht so leicht ist, diese Rechtekette nun nachzuweisen. Gerade die Großverlage haben aber durch Automatisierung inzwischen ein sehr viel besseres Rechtemanagement. Also es ist ja unmöglich, mit den Großverlagen noch sozusagen Papierverträge zu unterschreiben. Man muss ja Onlineformulare durchklicken und dadurch wird sozusagen die Dokumentation der Rechtekette in die Zukunft blickend, immer vollständiger und auch besser nachweisbar für die Verlage. Eine Änderung der Rechtslage wäre hier höchstens in dem Sinne zu erwägen, dass man zugunsten der Verlage noch Vermutungen annimmt oder ähnliches. Aber das halte ich nicht für angemessen. Wenn das wirklich bestritten wird, dass es eben hier eine Rechtekette gibt, dann muss der Verlag eben zeigen, dass er alle Nutzungsrechte erworben hat. Und wenn das nicht gelingt, dann kann er die Rechte nicht durchsetzen. Also, wenn schon Privatautonomie und Marktwirtschaft, dann auch richtig.

[00:52:24] Doreen Siegfried:
Ja, ja, okay. Noch mal eine Frage zum Thema Wissenschaftsfreiheit. Also ich sage mal so ein bisschen so eine Kleinkindfrage: wenn ich als Wissenschaftler:in das Recht habe, ich kann meine Sachen publizieren, wo ich möchte, ich kann meine Forschungsergebnisse teilen oder nicht teilen, ich kann sie als Monografie veröffentlichen, als Aufsatz, als was auch immer. Warum kann man mir denn vorschreiben, mit wem ich am Ende des Tages meine Forschungsartikel teile? Also warum habe ich nicht, also unter der großen Rubrik Wissenschaftsfreiheit, das Recht, meinetwegen nach einer Wartezeit X, das, was ich jahrelang erforscht habe, mit den Leuten zu teilen, die mir am Herzen liegen, mit denen ich das teilen möchte, innerhalb der wissenschaftlichen Blase, außerhalb der wissenschaftlichen Blase, wie ich lustig bin.

[00:53:21] Alexander Peukert:
Das kann ja jeder. Er oder sie muss sich eben nur die Rechte vorbehalten, die Urheberrechte an dem Text. Wenn ich mit einem Verlag kontrahiere, dann will dieser Verlag im Verlagsvertrag ausschließliche Nutzungsrechte da dran, typischerweise. So. Und wenn der Verlag das möchte, dann muss ich mir sagen, „Nein, das passt mir nicht. Dann mache ich nur Open Access.“ Oder ich muss mir eben das vorbehalten und schauen, welche Nutzungsrechte mir gewährt werden. Also es ist ja nicht selten so, dass dann gesagt wird, nach einem Jahr kann der Beitrag auch in der Originalformatierung eingestellt werden. Aber da muss man eben auf seine Verlagsverträge achten. Dieses Regime jetzt unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit beiseite zu stellen, erschiene mir zu weit gehen. Denn Eigentum und Wissenschaftsfreiheit haben gemeinsam, dass sie die individuelle Entscheidung voranstellen. Letztlich maßgebend ist die Entscheidung des Einzelnen. Insofern laufen Urheberrecht, Eigentum und Wissenschaftsfreiheit parallel. Und Friktionen zwischen den beiden ergeben sich erst, wenn ein Wissenschaftler eben die Eigentumsrechte abgegeben hat und da eben nicht aufgepasst hat, das unbedacht getan hat und dann sagt „Ja, aber jetzt ist, dadurch fühle ich mich in meiner Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt.“ Also, am Ende würde ich sagen, liegt es auch hier wieder an der Wissenschaft selbst, sich umzustellen. Ich glaube immer wieder die Frage, was muss der Gesetzgeber machen, was müssen die Förderer machen usw., die adressiert nicht den entscheidenden Akteur. Der entscheidende Akteur ist die Wissenschaft selbst. Die sich fragen muss, was ist ein adäquates Kommunikationssystem für mich? Wie forsche ich und wie publiziere ich entsprechend? Ich denke schon, dass wir im Laufe der Zeit erleben, dass wenn die Forschung über digitale Quellen läuft, dann auch die Publikation ausschließlich digital ist und zwar so, dass sie wie selbstverständlich von jedem gesehen werden kann. Sozusagen. Diese Norm scheint sich über die Digitalisierung automatisch auszuspielen. Aber das dauert und hier kann man nur vorsichtig und punktuell reinregulieren. Man kann eher Anreize setzen, das zu tun und dann letztlich über den Mentalitäts- und Praxiswandel zu dem kommen, was seit vielen Jahren diskutiert wird.

[00:56:11] Doreen Siegfried:
Okay, ja, super. Okay, letzte Frage. Viele Wissenschaftler:innen sind ja bei rechtlichen Fragen rund um Open Access manchmal hilflos und auch überfordert, was sie nun dürfen und was sie nicht dürfen usw. Hast du einen Tipp für die Beratung? Also wenn jetzt jemand sagt „Ich habe keinen Plan Gold, Grün, Diamant, Zweitverwertung, Erstverwertung. Was soll ich, wie geht das?“ An wen könnten sich diese Personen wenden?

[00:56:38] Alexander Peukert:
Also, nützlich erscheint mir die Seite des Open Access Networks, also open-access.network, betrieben an der Staats- und Universitätsbibliothek in Göttingen. Seit vielen Jahren mit Erläuterungen, was Open Access ist, zu den rechtlichen Regelungen, aber auch zu Publikationsmöglichkeiten, Möglichkeiten, Open Access Journals zu starten und zu hosten. Da habe ich mich selbst in der Vergangenheit öfters über die aktuellen Entwicklungen schlau gemacht und das ist sehr auch allgemeingültig beschrieben und nicht zu technisch.

[00:57:15] Doreen Siegfried:
Ja, super, wir packen, wir packen den Link noch mal in die Shownotes, dass Sie da gleich draufklicken können. Vielen Dank, Alex.

Vielen Dank auch da draußen an den Kopfhörern. Ich hoffe, es hat Ihnen gefallen. Lassen Sie uns gerne Feedback da. Sei es via Email, Twitter, YouTube oder LinkedIn. Abonnieren Sie uns fleißig auf iTunes oder Spotify oder überall da, wo man Podcasts so hört. Und ich freue mich aufs nächste Mal.